I. ALLGEMEINES
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle, auch künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Hannes Oberholzer MA, Inhaber Oberholzer Design, als Auftragnehmer (im Folgenden: Oberholzer Design) und dem Kunden als Auftraggeber (im Folgenden: AG).
1.2 Geschäfte werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden ausdrücklich nicht akzeptiert. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Klauseln in fremden AGB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsinhalt. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des AG durch Oberholzer Design bedarf es nicht.
1.3. Oberholzer Design bietet Leistungen freibleibend und unverbindlich an. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.
1.4. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Oberholzer Design zu Stande oder konkludent durch Arbeitsbeginn. Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Diese bedürften zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung.
II. LEISTUNGSUMFANG
2.1. Der Leistungsumfang ergibt sich verbindlich aus der Auftragsbestätigung von Oberholzer Design oder aus einer sonstigen Leistungsbeschreibung in einem schriftlichen Vertrag. Innerhalb des vom AG vorgegebenen Rahmens hat Oberholzer Design bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
2.2. Alle Leistungen (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom AG zu überprüfen und binnen drei Werketagen ab Eingang beim AG freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom AG genehmigt.
2.3. Der AG wird Oberholzer Design zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Weiters wird der AG Oberholzer Design über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden, insbesondere aber nicht abschließend spezielle Anforderungen, Verwendung, Materialität, Farbe, Gefahren und ähnliches umfasst. Oberholzer Design haftet nicht für Schäden durch die nicht oder zu spät erbrachte Information seitens des AG. Muss ein von Oberholzer Design umgesetzter Auftrag aufgrund von mangelnder oder zu späten Hinweisen vom AG verändert oder neu entwickelt werden, wird der zusätzliche Aufwand von Oberholzer Design zum vereinbarten Stundensatz fakturiert.
2.4. Oberholzer Design ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
III. TERMINE
3.1. Die angegebenen Liefer- oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Oberholzer Design schriftlich zu bestätigen.
3.2 Ein Lieferverzug tritt nicht ein, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass der AG zu Terminen nicht erscheint oder notwendige Arbeiten und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
3.3. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch Oberholzer Design aus Gründen, die Oberholzer Design nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Der AG und Oberholzer Design sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern.
3.4. Befindet sich Oberholzer Design in Verzug, kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er Oberholzer Design schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, sofern nicht der Nachweis von Vorsatz oder krass-grober Fahrlässigkeit erbracht wird.
IV. VORZEITIGE AUFLÖSUNG
4.1. Oberholzer Design kann den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der AG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) hinsichtlich der Bonität des AG berechtigte Bedenken bestehen;
d) ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über das Vermögen des AG eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der AG seine Zahlungen einstellt.
4.2. Der AG kann den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung auflösen. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn Oberholzer Design fortgesetzt trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
V. ZAHLUNG, PREISE UND EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Der Honoraranspruch von Oberholzer Design entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Zahlung ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Oberholzer Design gelieferten Waren und Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Oberholzer Design. Das gilt insbesondere auch für das geistige Eigentum, Konstruktionsdaten, Bilder, Grafiken, Zeichnungen und ähnliches.
5.2. Oberholzer Design ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen und Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.
5.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Der AG hat zusätzlich alle Barauslagen zu erstatten.
5.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und stellen kein Offert dar. Sie verpflichten Oberholzer Design nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist entgeltlich, sofern nicht schriftlich etwas ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Alle Entwürfe, Designs, Daten, Bilder, Pläne, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum von Oberholzer Design und dürfen nur mit seiner ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet (also verwendet, kopiert, fotografiert, gefilmt bzw. der eigentlichen Verwendung zugeführt werden) oder an Dritte weitergegeben werden.
5.4. Oberholzer Design gebührt das vereinbarte Entgelt auch für alle jene seiner Arbeiten, die aus welchem Grund auch immer vom AG nicht zur Ausführung gebracht werden. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der AG an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Vielmehr sind die nicht ausgeführten Konzepte, Entwürfe und sonstigen Unterlagen unverzüglich an Oberholzer Design zurückzustellen.
5.5. Bei Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Im Falle einer Verzögerung der Zahlung ist Oberholzer Design berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom AG einen Pauschalbetrag von 40 Euro im Sinne des § 458 UGB zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden. Oberholzer Design behält sich die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen ausdrücklich vor.
5.6. Oberholzer Design ist im Falle des Zahlungsverzuges des AG weiters berechtigt, sämtliche im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Oberholzer Design kann eine Leistungserbringung bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages verweigern. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, tritt bei nicht fristgerechter Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen Terminverlust ein. Die gesamte noch offene Schuld ist sofort zur Zahlung fällig.
5.7. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Oberholzer Design aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des AG wurden von Oberholzer Design schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
VI. GEISTIGES EIGENTUM
6.1. Bei Aufträgen an Oberholzer Design handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Leistungen. Das gilt auch für Präsentationen, Entwürfe, Skizzen, Konzepte usw. Sämtliche Urheberrechte bleiben bei Oberholzer Design. Der AG erhält lediglich das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts zum vereinbarten Zweck, im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer zu nutzen.
6.2. Oberholzer Design hat das ausschließliche Recht zur Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder -rechte, welche zeitlich oder örtlich begrenzt werden können. Die Einräumung der jeweiligen Bewilligung oder des Rechts ist einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Sollte keine gesonderte Vereinbarung über den Umfang der Bewilligung oder des Rechts getroffen worden sein, so gilt eine zeitlich unbegrenzte, jedoch territorial auf Österreich begrenzte Werknutzungsbewilligung als erteilt. Auf Produkte, die vom Leistungsumfang nicht umfasst werden, findet keine automatische Bewilligungs- oder Rechtseinräumung statt. Oberholzer Design alleine behält das Recht die Leistung oder das Werk zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf eine andere Art zu nutzen als vereinbart.
6.3. Das Recht zur Bearbeitung der von Oberholzer Design erbrachten Leistungen oder Produkten bleibt ausnahmslos bei Oberholzer Design, es sei denn, Oberholzer Design überträgt das Bearbeitungsrecht ausdrücklich im Wege einer schriftlichen Vereinbarung. Sollte ein Bearbeitungsrecht erteilt worden sein, so darf das Ergebnis nicht mit der Urheberbezeichnung auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originals gibt.
6.4. Werden Lizenzrechte für verwendete Werke angekauft, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung nicht über den insbesondere inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Nutzungsbereich, für den die Lizenzrechte erworben wurden, hinausgeht. Sofern diese Leistung nicht gesondert vereinbart wurde, wird Oberholzer Design die erworbenen Rechte (Bilder, Stockimages, Domains und andere Lizenzrechte) nicht aktuell halten und nicht vor deren Ablauf warnen. Der AG hat selbst dafür zu sorgen, zeitlich begrenzt erworbene Rechte fristgerecht zu verlängern.
6.5. Wurde Oberholzer Design beispielsweise im Rahmen eines Pitchings eingeladen, noch vor Abschluss eines Hauptvertrages ein Konzept zu erstellen, wird zwischen den Vertragsparteien ein verbindlicher Pitching-Vertrag abgeschlossen, dem ausschließlich diese AGB zu Grunde liegen. Das gesamte Konzept von Oberholzer Design ist sowohl in seinen textlichen und visuellen Bestandteilen urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung und Bearbeitung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Oberholzer Design gestattet. Auch Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen und sonstige Werbemittel dürfen weder verwertet noch genutzt werden, ganz gleich, ob sie Schöpfungshöhe erreichen oder nicht.
VII. KENNZEICHNUNG UND REFERENZIERUNG
7.1. Oberholzer Design ist berechtigt, unentgeltlich auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber bzw. auf ihn hinzuweisen.
7.2. Oberholzer Design ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum AG bestehende Geschäftsbeziehung in Form des Referenzmarketings hinzuweisen, ohne dass dem AG dafür ein gesondertes Entgelt zusteht.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
8.1. Allfällige Mängel hat der AG unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Leistung durch Oberholzer Design unter detaillierter Nennung und Beschreibung des Mangels zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich und unter der genauen Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Beide Parteien kommen überein, dass diese Frist angemessen im Sinne des § 377 UGB ist. Ansonsten gilt die Leistung als genehmigt und ist in diesem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund eines Mangels ausgeschlossen.
8.2 Im Fall einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge hat der AG das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung. Der AG hat Oberholzer Design dafür eine angemessene Frist, mindestens jedoch 14 Tage zuzugestehen. Ist die Verbesserung der Leistung unmöglich oder für Oberholzer Design mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, ist Oberholzer Design berechtigt, diese zu verweigern. Dem AG stehen in diesem Fall Wandlungs- und Preisminderungsrechte zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem AG die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
8.3. Oberholzer Design ist von der Verpflichtung zur Mängelbehebung befreit, wenn Mängel, die in der Sphäre des AG gelegen sind, dies behindern und der AG diese Mängel nicht in angemessener Zeit beseitigt.
8.4. Die Vertragsteile stimmen überein, dass Oberholzer Design innerhalb des Auftragsrahmens Gestaltungsfreiheiten hat und es sich bei der Leistung von Oberholzer Design um Kreativarbeit handelt. Oberholzer Design übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erbrachte Leistung den Wünschen oder Anforderungen des AG entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Oberholzer Design hat die Vorgaben laut Auftragsbestätigung nach eigenem Ermessen umzusetzen. Gefällt dem AG das Ergebnis nicht, entspricht es aber den Anforderungen laut Auftragsbestätigung, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8.5. Es obliegt dem AG, die Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Oberholzer Design nimmt derartige rechtliche Prüfungen nicht vor und sind diese ausdrücklich nicht vom Auftrag umfasst. Es sei denn, der AG und Oberholzer Design regeln dies gesondert in einer schriftlichen Vereinbarung.
8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Oberholzer Design gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt 12 Monate nach Lieferung/Leistung. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
IX. HAFTUNG
9.1. Die Haftung für Sach- oder Vermögensschäden des AG ist in Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von krass-grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist vom AG zu beweisen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Oberholzer Design ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9.2. Entsteht Oberholzer Design dadurch ein Schaden oder ein Mehraufwand, weil die vom AG zur Verfügung gestellten Daten oder Unterlagen unbrauchbar sind, weil sie Rechte Dritter verletzen oder rechtswidrige Inhalte aufweisen oder weil sie nicht in einem Zustand sind, der für die Leistungserbringung geeignet ist, so haftet der AG. Er hat Oberholzer Design gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
9.3. Der AG ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Oberholzer Design haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte und hat der AG Oberholzer Design schad- und klaglos zu halten. Insbesondere hat er Oberholzer Design sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, unter anderem die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Weiters verpflichtet sich der AG dazu, Oberholzer Design bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und sämtliche Unterlagen, die für die Vertretung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.
9.4. Jegliche Haftung von Oberholzer Design für Ansprüche, die auf Grund der von Oberholzer Design erbrachten Leistungen gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Oberholzer Design der Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für nicht erkennbar war. Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht. Oberholzer Design haftet insbesondere nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Diesbezüglich hat der AG Oberholzer Design schad- und klaglos zu halten.
9.5. Schadenersatzansprüche des AG verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens. Sie verjähren jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Oberholzer Design. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
X. SONSTIGES
10.1. Es wird Schriftlichkeit vereinbart. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Prinzip.
10.2. Erfüllungsort ist 5020 Salzburg.
10.3. Als Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Streitigkeiten wird das für die Landeshauptstadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Unabhängig von dieser Gerichtsstandvereinbarung ist Oberholzer Design berechtigt, den AG an jedem Ort und vor jedem Gericht zu klagen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften – insbesondere vor dem Sitz- bzw. Wohnsitzgericht des AG – zuständig gemacht werden kann.
10.4. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen wird ausgeschlossen.
10.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.